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Bei Erwerb einer Immobilie fallen in Ibiza Steuern an. Bei Gebrauchtimmobilien ist eine
Grunderwerbsteuer von 6% zu zahlen, bei Erwerb einer Neubauimmobilie eine Grunderwerbsteuer
von 7%, die Kosten der notariellen Verbriefung liegen bei 1%. Immobilien werden in Spanien einer
Einkommenssteuer auf den nicht finanzierten Teil unterworfen, die als Faustregel bei 1000 Euro
je 125.000 Euro Wert per anno liegt. Es ist eine Unsitte auf Ibiza, Immobilien beim Kauf nicht
in der vollen Kaufsumme in das Grundbuch einzutragen, um so Kaufkosten zu sparen. Erstens ist das
ungesetzlich und zweitens kommt das Erwachen spätestens beim Verkauf der Immobilie. Denn auf den
späteren Mehrerlös müssen Sie eine sogenannte Plusvalia-Steuer zahlen, die bei 30% des Mehrerlöses
liegt. Spätestens da rächt sich die zu niedrige Eintragung im Grundbuch.
Hier geben wir Ihnen 10 wichtige Faustregeln:
Wir haben Ihnen hier die 10 wichtigsten Grundvoraussetzungen aufgelistet damit Ihnen bei einem Kauf,
eines Hauses auf Ibiza nichts falsches widerfährt.
- Achten Sie bei Ihrem erworbenen Baugrundstücken immer darauf, dass sie die Mindestgröße für weitere Bebauungen vorweisen.
- Verlangen Sie nach Kauf eines Objektes direkt einen notariell beglaubigten Kaufvertrag und um eine umgehende Eintragung ins Grundbuch.
- Viele geben Ihnen leere Zusagen, lassen Sie sich deshalb alles schriftlich belegen um es später evtl. vor Gericht nachzuweisen, selbst bei selbstverständlichen Dingen und Versprechungen.
- Verlangen Sie als Käufer einen Nachweis des Verkäufers vom Eigentumsrecht durch Vorlage des Kaufvertrages mit notarieller Beglaubigung oder einen Auszug eines aktuellen Grundbucheintrages.
- Wenn Sie einmal nicht weiter wissen dann lassen Sie sich professionell beraten oder ziehen Sie einen Insider hinzu. Dadurch bleiben Ihnen die Kosten für einen wohlmöglichen Fehlkauf erspart.
- Versuchen Sie Formularverträgen so weit wie möglich aus dem Weg zu gehen, da sie nur Vorteile für Ihren Vertragspartner liefern. Entscheiden Sie sich für exakt angepasste Verträge in denen jeder der beiden Vertragspartner mit gutem Gewissen einsteigen kann.
- Wichtig für beide Vertragspartner ist auch, welches Recht im Vertrag zur Geltung kommen soll, einigen Sie sich am besten vorher mit Ihrem Vertragspartner damit es nicht zu Missverständnissen kommt.
- Schließen Sie keine Verträge weder mündlich noch schriftlich ab, bevor Sie sich
nicht über die Beschaffenheit des Objektes informiert haben.
Stellen Sie sich folgende Fragen:
- Liegen evtl. Verbindlichkeiten auf dem Objekt?
- Ist das Objekt mit Steuerschulden belastet, wenn ja wer haftet dafür?
- Wie ist die Beschaffenheit des Baulandes einzuschätzen?
- Sind Umlagenrückstände vorhanden?
- Ist das Objekt einem Pacht- oder Mietvertrag unterzogen?
- Bestehen Baupläne der örtlichen Gemeinde?
- Bei größeren Geldanlagen denken Sie zuerst immer an Ihre eigene Sicherheit und sichern Sie sich am besten schriftlich Ihrem Vertragspartner gegenüber ab.
- Sollten Sie einmal in die Situation kommen ein noch nicht abgezahltes Objekt in Betracht zu ziehen, dann verlangen Sie stets von Seiten des Verkäufers einen Beleg bezüglich der vorliegenden Ratenzahlung, ob eine Bürgschaft oder Versicherung vorhanden ist. Informieren Sie sich bei der Gemeinde über die Beschaffenheit des Objektes und verlangen Sie eine Bescheinigung im Bezug der Bebaubarkeit.
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